Rechtsprechung zu § 97 GWB
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BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

§ 97 Abs. 7 GWB begründet ein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregelten Vergabeverfahrens.

Die Verletzung dieses subjektiven Rechts unterliegt der durch § 102 GWB eröffneten Nachprüfung.

Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen hat Dienstleistungen zum Gegenstand, wenn der öffentliche Auftraggeber hiermit eine Leistung beschaffen will, die nicht unter § 99 Abs. 2 oder 3 GWB fällt, und das Unternehmen jedenfalls unter anderem diese Leistung zu erbringen hat.

Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber seinerseits zu einer geldwerten Gegenleistung, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag, wenn Leistung und Gegenleistung voneinander nicht trennbare Teile eines einheitlichen Leistungsaustauschgeschäfts sind.

§ 13 VgV ist entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 bis 99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.

GWB § 97 Abs. 7, § 99 Abs. 1, § 102; VgV § 13

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BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet.

2. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/ A entsprechend anzuwenden.

3. Wenn der öffentliche Auftraggeber in Anwendung von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/ A das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit nicht wertet, muss er jedenfalls auch diejenigen Angebote anderer Bieter ausschließen, die gleichfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden.

4. Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt.

5. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn unterstützende Beigeladene haften als Teilschuldner für die Erstattung der Aufwendungen des obsiegenden Antragstellers im Verfahren vor der Vergabekammer.

GWB § 97 Abs. 2, Abs. 7; § 100 Abs. 1, § 107 Abs. 2, § 128 Abs. 4; VOL/ A § 25 Nr. 1 Abs. 2 a

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BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vorgesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.

b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.

VgV § 13 Satz 2, Satz 3, Satz 4 i. d. F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1

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BGH, 01.08.2006 - X ZR 115/04

a) Die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen für die Angebote sind auch im Verhandlungsverfahren verbindlich, solange sie nicht vom Auftraggeber transparent und diskriminierungsfrei gegenüber allen noch in die Verhandlungen einbezogenen Bietern aufgegeben oder geändert worden sind (Fortführung von Sen. Urt. v. 08. 09. 1998 - X ZR 99/ 96, NJW 1998, 3640, 3644; v. 16. 12. 2003 - X ZR 282/ 02, NJW 2004, 2165).

b) Angebote, die eine für die Bieter unzumutbare Vorgabe nicht erfüllen, dürfen nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kommt danach nicht in Betracht, soweit die Ausschreibungsbedingungen eine technisch unmögliche Leistung verlangen (Fortführung von Sen. Beschl. v. 18. 02. 2003 - X ZB 43/ 02, NZBau 2003, 293, 295 f.).

c) Werden an den Inhalt der Angebote unerfüllbare Anforderungen gestellt, so muss die Vergabestelle die Ausschreibung entweder gemäß § 26 Nr. 1 VOB/ A aufheben oder diskriminierungsfrei die Leistungsbeschreibung soweit ändern, wie es erforderlich ist, um die unerfüllbaren Anforderungen zu beseitigen.

d) Für den Erfolg einer auf positives Interesse gerichteten Schadensersatzklage eines Bieters nach Erteilung des ausgeschriebenen Auftrags an einen anderen Bieter ist entscheidend, ob dem klagenden Bieter bei objektiv richtiger Anwendung der bekanntgemachten Vergabekriterien unter Beachtung des der Vergabestelle gegebenenfalls zukommenden Wertungsspielraums der Zuschlag erteilt werden musste (Fortführung von Sen. Urt. v. 05. 11. 2002 - X ZR 232/ 00, NZBau 2003, 168; Urt. v. 16. 12. 2003 - X ZR 282/ 02, NJW 2004, 2165).

e) Bei einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm ist es jedenfalls dann unzulässig, die Preise der Angebote mittels einer Mengenkorrektur zum Zweck der Wertung vergleichbar zu machen, wenn ein Einfluss der angebotenen Mengen auf die Angebotsbewertung nicht transparent gemacht worden ist.

GWB § 97 Abs. 1, 2; VOB/ A §§ 21 Nr. 1 Abs. 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, Nr. 3; BGB § 276 Fa; VOB/ A § 25 Nr. 3

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BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98 - Tariftreueerklärung II

a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen.

b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.

c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB.

d) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG i. V. mit § 5 TVG und i. V. mit § 20 Abs. 1 GWB sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Bln VergabeG v. 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 4

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BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05 - Kommunalversicherer

1. a) Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i. S. des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Öffentliche Auftraggeber können nicht als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen im Wege eines "In-House" -Geschäfts ohne Ausschreibung beschaffen.

2. a) § 104 Abs. 2 GWB schließt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen von Mitbewerbern gegen Auftragnehmer nicht aus, die auf deren Beteiligung an vergaberechtlichen Verstößen gestützt werden.

b) Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB gilt nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene öffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; GWB § 97 Abs. 1, § 104 Abs. 2

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BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.

GWB § 107

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BVerwG, 18.10.2007 - 7 B 33.07

Erftverband; Verbandsmitglied; Inanspruchnahme von Anlagen; Drittanfechtung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Vergaberechtsweg; öffentlicher Auftrag.

Nimmt der Erftverband gestützt auf das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Erftverband die Anlagen eines Verbandsmitglieds für Verbandszwecke in Anspruch, ist für die Anfechtung des Inanspruchnahmebescheids durch einen Dritten der Verwaltungsrechtsweg, nicht aber der Vergaberechtsweg nach § 104 Abs. 2 Satz 1, § 116 GWB eröffnet, auch wenn der Dritte geltend macht, statt der Inanspruchnahme hätten Leistungen im Wege der Ausschreibung vergeben werden müssen.

GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz ;1 GWB § 97 Abs. 7; GWB § 99 Abs. 1; GWB § 104 Abs. 2 Satz 1; GWB § 116; ErftVG § 8

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BGH, 24.05.2005 - X ZR 243/02

a) Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Ein Angebot, das die erforderlichen Erklärungen nicht enthält, ist regelmäßig von der Wertung auszuschließen.

b) Der Umstand, daß das Auftragsvolumen den bisherigen Jahresumsatz des Bieters übersteigt, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht den Schluß auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Bieters.

GWB § 97 Abs. 2; VOB/ A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1

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BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).

Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.

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