Rechtsprechung zu § 5 GastG
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

Gründe: I. Die Klägerin betreibt eine 169, 51 m 2 große Spielhalle, für die ihr die Beklagte eine Spielhallenerlaubnis und eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft als Nebenbetrieb erteilt hat. Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte in der Spielhalle neben zehn herkömmlichen ...

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden.

Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.

GewO § 33 c Abs. 1, § 33 d Abs. 1, § 33 i Abs. 1 und 2; SpielV § 9 Satz 1

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BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02

Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club; Pärchentreff; Spruchreife.

Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.

VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1; GastG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1

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