Rechtsprechung zu § 13 GenG
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BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.

b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.

§ 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG

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BGH, 30.03.2006 - III ZB 74/05

Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-) Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.

ZPO a. F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a. F. § 6 Abs. 2

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BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger für eine Beitragsforderung haften.

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