Rechtsprechung zu § 38 GenG
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BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.

2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte.

GenG § 34, GenG § 41

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BGH, 03.12.2001 - II ZR 308/99

a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaftsbank bei der Kreditvergabe.

b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v. 14. Dezember 1987 - II ZR 53/ 87, WM 1988, 531) gelten sinngemäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.

GenG §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1

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BGH, 20.11.2000 - NotZ 18/00

Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, die sich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 13/ 00, ZNotP 2000, 437).

BNotO § 8 Abs. 3

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