Rechtsprechung zu § 39 GenG
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BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02

Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Beschluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadensersatz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist.

GenG § 39 Abs. 1

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BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03

a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st. Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig - reif ist.

GenG § 39 Abs. 1; ZPO n. F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.

b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 282/ 98, ZIP 2000, 1442).

GenG a. F. § 39 Abs. 1; BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1

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BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

Der "Widerruf" einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, kann auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise "widerrufen" werden.

BetrAVG §§ 1, 17; GenG § 39; BGB § 242 Cd

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BGH, 03.05.1999 - II ZR 119/98

a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung noch nicht gefaßt ist.

b) Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.

BGB § 209; GmbHG §§ 43 Abs. 4, 46 Nr. 8; AktG §§ 243 ff.

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