Rechtsprechung zu § 82 GenG
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BGH, 17.05.1999 - II ZR 76/98

a) Die Abwicklung einer durch Beschluß ihrer Trägerbetriebe aufgelösten kooperativen Einrichtung ist nach §§ 82 ff. GenG vorzunehmen.

b) Bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG ausgezahlten Betrages handelt es sich nicht um einen bereicherungsrechtlichen, sondern um einen körperschaftsrechtlichen Anspruch.

GenG §§ 82 ff.; LwAnpG §§ 42, 69

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BGH, 17.05.1999 - II ZR 243/98

Auf die Abwicklung einer kooperativen Einrichtung, die durch Beschluß ihrer Trägerbetriebe aufgelöst worden ist, sind die Vorschriften der §§ 69 Abs. 3 Satz 4, 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i. V. m. §§ 82 ff. GenG anzuwenden.

GenG § 90, LwAnpG §§ 42, 69

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BGH, 28.11.2005 - II ZB 27/04

Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforderlich.

ZPO § 57; GenG §§ 51, 89; LwAnpG § 42

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