Rechtsprechung zu § 23 GeschmMG
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BGH, 28.07.2005 - I ZB 20/05 - Altmuster

Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeter Geschmacksmuster - höchstens 15 Jahre betragen.

GeschmMG § 66 Abs. 1

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