Rechtsprechung zu § 33 GeschmMG
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BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Geschmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so entfällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und gegen alle.

ZPO § 559; GeschmMG § 10c Abs. 2 Nr. 1

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