Rechtsprechung zu § 5 GeschmMG
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BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02 - Catwalk

1. Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.

2. Zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen.

GeschmMG § 38 Abs. 1 Satz 2; GeschmMG a. F. §§ 14, 14a; BGB § 251 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1

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BGH, 09.06.2004 - I ZR 70/02 - Klemmhebel

Zur Frage der tatrichterlichen Würdigung des vorbekannten Formenschatzes.

GeschmMG § 5 a. F.

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BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98 - Sitz-Liegemöbel

Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungsformen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben.

GeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2

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