Rechtsprechung zu § 110 GewO
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BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06
Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben.
2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß eines Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Verjährung der Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.
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BAG, 13.07.2005 - 10 AZR 532/04
Wettbewerbsverbot - aufschiebende Bedingung
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung.
