Rechtsprechung zu § 147 GewO
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BVerwG, 25.10.2000 - 11 C 1.00
Atomrecht
Kernkraftwerk; Errichtungsgenehmigungen; Betriebsgenehmigungen; Anlagengenehmigung; Anlagenaufsicht; Fehlen einer erforderlichen Genehmigung; Genehmigungsdefizit; Genehmigungspflicht wesentlicher Änderungen; endgültige Betriebseinstellung; einstweilige Betriebseinstellung; Ermessen der Aufsichtsbehörde; hilfsweise Ermessensbetätigung; Ermessensfehler
1. Eine erforderliche Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG fehlt nicht nur, wenn für die genehmigungspflichtige atomrechtliche Anlage von vornherein keine Genehmigung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die Anlage wesentlich abweichend von den erteilten Genehmigungen errichtet worden ist.
2. Liegt die Rechtsvoraussetzung des Fehlens einer erforderlichen Genehmigung in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG vor, so ist für die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ein Ermessen eröffnet, das im Grundsatz die Befugnis beinhaltet, eine einstweilige oder endgültige Betriebsstilllegung anzuordnen.
AtG § 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3; BImSchG § 20 Abs. 2; VwGO § 114
