Rechtsprechung zu § 147b GewO
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BGH, 24.11.1999 - I ZR 171/97 - Sicherungsschein

a) Reiseveranstalter im Sinne des § 651k BGB kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt.

b) Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen § 651k Abs. 4 BGB ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen § 651k Abs. 5 i. V. mit § 651k Abs. 4 BGB ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

BGB § 651k Abs. 1, 4 und 5; UWG § 1

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