Rechtsprechung zu § 15 GewO
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04
Computer; "Internet-Café"; Computernetzwerk; Jugendschutz; Multifunktionsgerät; Spiel; Spielhalle; Sport; Unterhaltungsspiel ohne Gewinnmöglichkeit.
Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.
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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden.
Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.
GewO § 33 c Abs. 1, § 33 d Abs. 1, § 33 i Abs. 1 und 2; SpielV § 9 Satz 1
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BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
Unterkunft und Verpflegung können in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungen der Geburtshilfe nur beansprucht werden, wenn die Entbindung stationär in einer hierzu gewerberechtlich zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird.
Krankenversicherung - Mutterschaftshilfe - Beanspruchung von Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe - stationäre Entbindung in gewerblich zugelassener Einrichtung - kein Anspruch im Rahmen der häuslichen Pflege
