Rechtsprechung zu § 33a GewO
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BVerwG, 19.02.2003 - 7 B 42.02
Gründe: Die Klägerinnen streben die Feststellung ihrer Berechtigung an, dass sie nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück W.-Straße 2 in D. beanspruchen können. Das Grundstück stand im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft, deren ursprüngliche ...
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01
Rundfunkrechtliche Beanstandung; "pornographischer" Fernsehfilm; strafrechtlicher Pornographiebegriff; Strafbarkeit des Fernsehveranstalters; Verschlüsselung der Filme; Wahrnehmungshindernisse im Interesse des Jugendschutzes und Wegfall des Tatbestandes von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
EG-Fernsehrichtlinie Art. 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 Satz 2; GjSM §§ 6 Nrn. 2 und 3; StGB § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 und Abs. 2; VwVfG § 35 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 4
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BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
Unterkunft und Verpflegung können in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungen der Geburtshilfe nur beansprucht werden, wenn die Entbindung stationär in einer hierzu gewerberechtlich zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird.
Krankenversicherung - Mutterschaftshilfe - Beanspruchung von Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe - stationäre Entbindung in gewerblich zugelassener Einrichtung - kein Anspruch im Rahmen der häuslichen Pflege
