Rechtsprechung zu § 33d GewO
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden.
Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.
GewO § 33 c Abs. 1, § 33 d Abs. 1, § 33 i Abs. 1 und 2; SpielV § 9 Satz 1
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04
Computer; "Internet-Café"; Computernetzwerk; Jugendschutz; Multifunktionsgerät; Spiel; Spielhalle; Sport; Unterhaltungsspiel ohne Gewinnmöglichkeit.
Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05
Gründe: I. Die Klägerin betreibt eine 169, 51 m 2 große Spielhalle, für die ihr die Beklagte eine Spielhallenerlaubnis und eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft als Nebenbetrieb erteilt hat. Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte in der Spielhalle neben zehn herkömmlichen ...
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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999
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BGH, 05.05.2003 - II ZR 112/01
Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht die Nichtigkeit eines zum Zwecke des Erwerbs und des Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.
BGB § 138 Abs. 1; § 705
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BFH, 06.11.2002 - V R 7/02
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/ 388/ EWG vorgelegt:
1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/ 388/ EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist?
2. Verbietet Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/ 388/ EWG einem Mitgliedstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind?
3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/ 388/ EWG berufen?
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. F
