Rechtsprechung zu § 33e GewO
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BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen".
Sog. Fun-Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33c GewO auch dann anzusehen, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht "nachmünzen" kann.
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05
Gründe: I. Die Klägerin betreibt eine 169, 51 m 2 große Spielhalle, für die ihr die Beklagte eine Spielhallenerlaubnis und eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft als Nebenbetrieb erteilt hat. Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte in der Spielhalle neben zehn herkömmlichen ...
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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden.
Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.
GewO § 33 c Abs. 1, § 33 d Abs. 1, § 33 i Abs. 1 und 2; SpielV § 9 Satz 1
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BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07
Aufwandsteuer, Vergnügungssteuer, Aufwand, Spielapparate; Spielgeräte; Spielhallen, Spielbank, Rückwirkung.
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2a; KAG Schleswig-Holstein § 2 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
