Rechtsprechung zu § 33i GewO
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BGH, 27.09.2001 - III ZR 318/00

1. Zur Frage, wie sich die Nichterteilung der zum Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Genehmigung nach § 33 i GewO auf den Lohnanspruch des Maklers auswirkt, der den Mietvertrag über die zum Spielhallenbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten vermittelt hat.

2. Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrags zwecks Betriebs einer Spielhalle entsteht, wenn der Mieter das von ihm unterschriebene Mietvertragsformular dem Vermieter mit dem Zusatz übersandt hat, das Angebot auf Abschluß des Mietvertrags gelte vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung des Spielhallenbetriebs, und diese Genehmigung (§ 33 i GewO) nicht erteilt wird.

BGB §§ 145, 652 Abs. 1; GewO § 33 i

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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

Computer; "Internet-Café"; Computernetzwerk; Jugendschutz; Multifunktionsgerät; Spiel; Spielhalle; Sport; Unterhaltungsspiel ohne Gewinnmöglichkeit.

Stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt.

GewO § 15 Abs. 2, §§ 33c, 33d, 33i; JuSchG §§ 6, 13

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

Sog. Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, sog. Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden. In Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden.

Die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Satz 1 SpielV und ist daher unzulässig.

GewO § 33 c Abs. 1, § 33 d Abs. 1, § 33 i Abs. 1 und 2; SpielV § 9 Satz 1

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BVerwG, 07.01.2003 - 6 B 70.02

Spielhalle; Räume; polizeiliche Anforderungen; Lage in einem kriminalitätsgeneigten Umfeld.

Der Versagungsgrund des § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO ist nicht allein deswegen gegeben, weil die Spielhalle in einem kriminalitätsgeneigten Umfeld betrieben werden soll; er setzt in einem solchen Fall voraus, dass wegen des polizeiwidrigen Zustands des Umfeldes auch die Betriebsräume selbst nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen.

GewO § 33 i Abs. 2 Nr. 2

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BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07

Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen".

Sog. Fun-Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33c GewO auch dann anzusehen, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht "nachmünzen" kann.

GewO §§ 33c, 33e, 33i

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 9.05

Gründe: I. Die Klägerin betreibt eine 169, 51 m 2 große Spielhalle, für die ihr die Beklagte eine Spielhallenerlaubnis und eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft als Nebenbetrieb erteilt hat. Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte in der Spielhalle neben zehn herkömmlichen ...

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BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07

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BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

Die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.

VgStG-Sp Berlin § 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 i. d. F. des Gesetzes vom 31. Mai 2000; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 33 Abs. 1

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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung; Auflagen; Gegenanzeigen; Warnhinweise; Prüfungen; Teilversagung; Anwendungsausschluss; Anwendungsgebiete; Indikation; Kontraindikation.

1. Fehlt in der Zulassungsentscheidung für ein Arzneimittel eine Gegenanzeige, die eine ganze Personengruppe wie z. B. Kinder unter 12 Jahren von der Anwendung des Präparats ausschließt, so darf die Aufnahme einer solchen Gegenanzeige in die Packungsbeilage nicht im Wege der Auflage nach § 28 Abs. 2 AMG angeordnet werden.

2. Bei der Nachzulassung eines homöopathischen Kombinationspräparats, für dessen Wirkstoffe sämtlich Aufbereitungsmonografien vorliegen und das insgesamt den Kriterien der Kommission D für die Nachzulassung solcher Präparate genügt, kann eine Teilversagung betreffend die Anwendung bei Kindern nicht darauf gestützt werden, es lägen insoweit keine ausreichenden Prüfungen i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG vor.

AMG §§ 10, 11, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 28 Abs. 2, § 105 Abs. 4a und 4f

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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre".

Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.

Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.

Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.

Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.

Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 [114]).

GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a

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