Rechtsprechung zu § 34b GewO
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BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 1.02
Feststellungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; behördliche Verfahrenshandlung; Versteigerer; Versteigerung; Schätzgutachten; Aufstellung des Versteigerungsgutes; Warenliste; Teppich.
1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich Farbfotos vorgelegt sowie Angaben zur Knüpfdichte, Längsseitenbefestigung und Endabschlüssen gemacht werden.
2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, die Vorlage der Schätzgutachten nummernmäßig der Aufstellung des Versteigerungsgutes zuzuordnen.
GewO § 34 b Abs. 6, 8; VerstV § 5 Abs. 3, § 12; VwGO § 43, § 44 a
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BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.
BGB §§ 145 ff.
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BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
Die Vorschrift des § 1 Satz 1 VerstV, nach der der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, begründet kein Schriftformerfordernis i. S. von § 125 BGB, von dessen Einhaltung die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Versteigerungsauftrags abhängt.
