Rechtsprechung zu § 71a GewO
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EuGH, 18.11.2004 - C-78/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/ 61/ EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung"
1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummer 4, Artikel 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie aus Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1. 1 und 6. 6 der Richtlinie 96/ 61/ EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, indem - die Definition für "bestehende Anlagen" nach Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des im BGBl. I Nr. 88/ 2000 veröffentlichten Bundesgesetzes, das am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, umgesetzt wurde, - die Anforderungen betreffend Genehmigungsauflagen nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 9 Absätze 3 bis 5 nicht vollständig in das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ EwG 2001) umgesetzt wurden, - Anhang IV der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das NÖ EwG 2001 umgesetzt wurde, - die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 1. 1 genannten Feuerungsanlagen nicht in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 umgesetzt wurde, - die Richtlinie nicht vollständig in das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999 umgesetzt wurde, - die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 6. 6 genannten Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht nicht in die Rechtsvorschriften der Länder Burgenland, Salzburg und Tirol umgesetzt wurde.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
