Rechtsprechung zu § 19 GmbHG
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BGH, 15.10.2007 - II ZR 263/06
a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2, 5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
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BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04 - Cash-Pool
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
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BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04
a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up" -Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).
b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286). Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.
GmbHG § 11
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BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98
a) Der sog. "Finanzplankredit" ist keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung". Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, richtet sich nach Inhalt und Fortbestand der zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft - sei es auf satzungsrechtlicher Grundlage, sei es in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede - getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen gelten für die Umqualifizierung der Darlehen, die aufgrund einer solchen Vereinbarung gewährt worden sind, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen.
b) Nach Eintritt der Krise hat der Gesellschafter das wie eine Einlageverpflichtung zu behandelnde Versprechen zu erfüllen, ohne sich auf die inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (vgl. §§ 610, 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen zu können. Mit Rücksicht auf die einlageähnlich wirkende Bindung kann der Gesellschafter von der Erfüllung seines Versprechens nur außerhalb der Krise befreit werden, indem die Satzung geändert oder die Nebenabrede einvernehmlich aufgehoben wird.
BGB §§ 607, 610; 775 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32 a und 32 b, 58
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BGH, 29.01.2001 - II ZR 183/00
a) Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft (§ 16 GmbHG).
b) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein eigenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.
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BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98
a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).
b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen.
c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.
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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98
Wehrpflichtrecht; Unterhaltssicherungsrecht
Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Inhaber eines Gewerbebetriebs; Kosten der Ersatzkraft; Berechnung des Geschäftsergebnisses der GmbH analog § 7 b Abs. 2 USG; Körperschaftssteuerbescheid anstelle des Einkommenssteuerbescheids
1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist.
2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist aufgrund des durchschnittlichen, im Körperschaftssteuerbescheids der GmbH ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte der GmbH bezogen auf die Zeit des Wehrdienstes zu entscheiden.
EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 13, 19, 35, 48; HGB § 275 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 10; USG §§ 7 b, 11, 13, 13 a, 13 b, 13 c
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BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-) GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen. Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/ 99, ZIP 2001, 1997 f.).
GmbH § 19; HGB § 161
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BGH, 24.07.2000 - II ZR 202/98
a) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteigneten Produktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach §§ 17-19 UntG eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 UntG die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt Anwendung.
b) Bei der Sacheinlagefestsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau bestimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel besteht.
DDR: UnternehmensG §§ 3, 17-19; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1
