Rechtsprechung zu § 19 GmbHG
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BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

a) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH veranlaßten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft (Fortführung von BGHZ 143, 184).

b) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich.

GmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 851

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BGH, 30.03.2000 - VII ZR 370/98

Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?

b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:

Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?

ZPO § 50; EGVertrag Art. 43, Art. 48

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BGH, 27.03.2000 - II ZR 109/99

Für die Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG oder einer Einlageforderung gemäß § 26 Abs. 3 DMBilG bedarf es (des Nachweises) einer ordnungsgemäß festgestellten DM-Eröffnungsbilanz. Das gilt auch bei Versäumung der Feststellungsfrist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG.

DMBilG §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

a) Bestellt der Verkäufer eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers des Käufers eine Grundschuld an dem Kaufgrundstück, ohne daß die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist, erbringt er eine ungesicherte Vorleistung.

b) Weiß ein Urkundsbeteiligter, daß er eine ungesicherte Vorleistung erbringt, kann der Urkundsnotar im Einzelfall dennoch verpflichtet sein, die Beteiligten über naheliegende Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung des Risikos zu beraten.

BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1

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