Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
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BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02
a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.
b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
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BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/ 96, ZIP 1997, 2008 f.).
b) Ist eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden oder sind nicht einmal geordnete Geschäftsaufzeichnungen vorhanden, auf deren Grundlage der Insolvenzverwalter seiner Darlegungspflicht nachkommen kann, ergeben sich aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Stammkapital der Gesellschaft schon im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden ist oder daß sogar darüber hinausgehende Verluste entstanden sind, ist es Sache der Gesellschafter darzulegen, daß eine Unterbilanz nicht bestanden hat.
