Rechtsprechung zu § 26 GmbHG
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EuG, 21.01.1999 - T-129/95

EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen - Kriterium des Verhaltens eines privaten Investors - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung - Verteidigungsrechte

1. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Einsicht in die Akten zur Entscheidung der Kommission vom 1. August 1988 wird zurückgewiesen.

3. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-129/ 95, T-2/ 96 und T-97/ 96 werden abgewiesen.

4. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

5. Die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05

Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.

StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1

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BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00

Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung

Der Arbeitgeber darf jedenfalls dann von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG absehen, wenn das Eigenkapital unter das Stammkapital der Gesellschaft sank, daraufhin die Gesellschafter durch zusätzliche Einlagen eine Kapitalrücklage bildeten, die anschließend erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwandt wurden und trotzdem das Stammkapital bis zum nächsten Anpassungsstichtag ohne die Kapitalrücklage voraussichtlich nicht wieder erreicht wird.

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