Rechtsprechung zu § 29 GmbHG
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BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

a) Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.

b) Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

GmbHG § 29 Abs. 2

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BFH, 07.02.2007 - I R 15/06

1. Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 7. August 2000 GrS 2/ 99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/ 95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/ 94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401).

2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird, derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder nicht.

AO § 163; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; GmbHG § 29

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BFH, 22.08.2006 - I R 40/05

Eine Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.

KStG 1991 § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; GmbHG § 29; AktG § 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 316 Abs. 3

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BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.

EStG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4, § 29, § 47

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BFH, 23.01.2008 - I R 18/07

1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.

2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.

EStG 2002 § 4 Abs. 3, § 10d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c; GmbHG § 29 Abs. 1 Satz 1; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 27 Abs. 2; GemO Rheinland-Pfalz § 86 Abs. 1; GemHVO Rheinland-Pfalz § 22, § 14; EigAnVO Rheinland-Pfalz § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7 Satz 2

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BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.

GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a

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BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

1. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht.

2. Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils

a) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

b) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie

c) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

3. Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17

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BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05 - OTTO

a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.

b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268).

c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.

HGB §§ 119, 120, 238 ff.

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BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82

Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den Jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist.

Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.

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BFH, 05.06.2008 - IV R 76/05

Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.

EStG § 15; BGB § 2209

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