Rechtsprechung zu § 29 GmbHG
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BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/ 02, BFH/ NV 2006, 19).
2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0, 29 v. H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.
AO 1977 § 42, § 347 Abs. 1 Satz 2; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46
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BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04
a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up" -Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat (vgl. BGHZ 140, 35).
b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286). Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen. Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.
GmbHG § 11
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BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02
1. Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde liegen.
2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
3. Zur Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
AO 1977 §§ 179, 180, 182; EStG §§ 17, 20
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BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03
1. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.
2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.
EStG a. F. § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
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BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/ 01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).
EStG § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 24.05.2000 - VIII ZR 329/98
Zur Auslegung einer Gewinngarantie in einem Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen.
BGB § 133 B, § 157 C, D
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BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98
Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH
Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlaß" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen iSd § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98
Wehrpflichtrecht; Unterhaltssicherungsrecht
Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Inhaber eines Gewerbebetriebs; Kosten der Ersatzkraft; Berechnung des Geschäftsergebnisses der GmbH analog § 7 b Abs. 2 USG; Körperschaftssteuerbescheid anstelle des Einkommenssteuerbescheids
1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist.
2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist aufgrund des durchschnittlichen, im Körperschaftssteuerbescheids der GmbH ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte der GmbH bezogen auf die Zeit des Wehrdienstes zu entscheiden.
EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 13, 19, 35, 48; HGB § 275 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 10; USG §§ 7 b, 11, 13, 13 a, 13 b, 13 c
