Rechtsprechung zu § 35 GmbHG
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BFH, 27.04.2000 - IR 65/98

Ist eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH im Klageverfahren durch einen vor der Löschung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten, kann das FG in der Sache entscheiden.

FGO §§ 57, 58, 119 Nr. 4, 134, 155; ZPO §§ 56, 86, 241, 246, 579 Abs. 1 Nr. 4; LöschG § 2; GmbHG § 35 Abs. 1; AktG § 273 Abs. 4

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BGH, 19.03.2007 - II ZB 19/06

Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unabhängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "Alleinvertretungsbefugnis" und "Einzelvertretungsbefugnis" wegen ihres in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden.

GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05

a) Das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH mutiert durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis.

b) Über die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG haben nicht deren Gesellschafter, sondern hat die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.

GmbHG §§ 35, 46 Nr. 5; KSchG § 14 Abs. 1

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BGH, 08.03.2004 - II ZR 316/01

Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung der Gesellschaft.

GmbHG § 35 Abs. 4; BGB § 181

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BFH, 16.05.2002 - III R 27/01

Ob der Anspruchsberechtigte durch längere Abwesenheit gehindert ist, den Antrag auf Investitionszulage eigenhändig zu unterschreiben, und deshalb die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist, bestimmt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.

AO 1977 §§ 79, 150 Abs. 3; InvZulG 1996 § 6 Abs. 1, 3, § 7 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 35, 37; HGB §§ 125, 161 Abs. 2

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BFH, 12.07.2001 - VII R 19, 20/00

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829

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BFH, 12.07.2001 - VII R 19

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829

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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98

Wehrpflichtrecht; Unterhaltssicherungsrecht

Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Inhaber eines Gewerbebetriebs; Kosten der Ersatzkraft; Berechnung des Geschäftsergebnisses der GmbH analog § 7 b Abs. 2 USG; Körperschaftssteuerbescheid anstelle des Einkommenssteuerbescheids


1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist.

2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist aufgrund des durchschnittlichen, im Körperschaftssteuerbescheids der GmbH ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte der GmbH bezogen auf die Zeit des Wehrdienstes zu entscheiden.

EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 13, 19, 35, 48; HGB § 275 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 10; USG §§ 7 b, 11, 13, 13 a, 13 b, 13 c

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BGH, 04.05.2007 - II ZR 330/05

Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.

GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2

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BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.

AO 1977 §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 35 Abs. 1

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