Rechtsprechung zu § 35 GmbHG
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BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05

Auch bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt wird.

AO 1977 §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 35 Abs. 1

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BGH, 22.03.2004 - II ZR 50/02

Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein, so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.

GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1

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BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01

a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind.

b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.

GmbHG §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 1; BGB § 781

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BGH, 18.07.2002 - III ZR 124/01

Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.

GmbHG § 35; HGB § 54

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BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00

a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.

b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.

GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.

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BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen. Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/ 98, ZIP 2000, 667).

b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i. S. v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89).

GmbHG § 35; BGB § 626 Abs. 2

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BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw Alleingesellschafter einer GmbH - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.

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BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04

Gründe: I. Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht der DDR; Revisibilität; öffentliche Urkunde; Gegenbeweis.

1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.

2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.

3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.

PartG-DDR § 20 b Abs. 2; EGBGB Art. 232 § 1; ZPO § 415 Abs. 2

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BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/ 79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969 = EzA § 14 KSchG Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/ 94 - AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 10).

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