Rechtsprechung zu § 35 GmbHG
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BGH, 31.01.2001 - XII ZR 221/98

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-) gemieteter Vereinsräume in Anspruch.

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BAG, 17.01.2001 - 5 AZB 18/00

Rechtsweg: Betreiberin einer Bäckerei-Verkaufsstelle

Wehrt sich die aufgrund eines Pachtvertrags tätige Betreiberin einer Verkaufsstelle gegen die fristlose Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit dem Antrag festzustellen, daß diese unwirksam ist und nicht zu einer Beendigung ihres "Arbeitsverhältnisses" geführt hat, handelt es sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

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BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00

Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals

Wehrt sich eine als freie Mitarbeiterin eingestellte Beschäftigte gegen eine Kündigung mit dem Antrag festzustellen, daß durch diese ihr "Arbeitsverhältnis" nicht aufgelöst worden sei, handelt es sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung, für den der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

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BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99

Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters

1. Wird mit dem Kündigungsschutzantrag gem. § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung geltend gemacht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Schließen sich mehrere selbständige Versicherungsvertreter zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Agentur zusammen, begründet die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte wechselseitige Verpflichtung der Partner zur Einbringung ihrer vollen Arbeitskraft regelmäßig keine entsprechende Verpflichtung im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen, mit dem alle Partner individuelle Agenturverträge geschlossen haben.

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BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98

Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH

Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlaß" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen iSd § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

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BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

Zur Amtspflicht eines Notars bei Beurkundung und Vollzug einer Satzungsänderung, durch die der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll.

BeurkG §§ 14, 17, 53; GmbHG §§ 53, 54; BGB § 181

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BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

1. Die Annahme einer Krise einer GmbH, in der ein ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, kann nicht allein auf das Vorliegen einer Unterbilanz (nach fortgeführten Buchwerten) gestützt werden.

2. Ergeben sich aus dem Jahresabschluss einer GmbH greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein stiller Reserven, die als Sicherheit für externe Kreditgeber anstelle des Gesellschafters hätten dienen können, so ist die GmbH für das Gegenteil in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie sich im Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung auf Kreditunwürdigkeit beruft (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 17. 11. 1997 - II ZR 224/ 96, ZIP 1998, 243, 245 m. w. N., dazu EWiR 1998, 179 (v. Gerkan)).

GmbHG §§ 30, 31, 32 a; ZPO § 138 GmbHG §§ 30, 31, 32 a; ZPO § 138

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BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sogenannten unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu ver-deutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber aufer-legte Darlegungslast (§ l Abs. 2 Satz 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluß rückt, um so mehr muß der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.

KSchG § 1 Abs. 2

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