Rechtsprechung zu § 37 GmbHG
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BFH, 10.03.2005 - V R 29/03
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als selbständig i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 4 Abs. 2
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BGH, 16.12.2004 - III ZR 119/04
Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-) Kommanditgesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.
BGB § 652 Abs. 1
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BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00
Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechtshandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat.
KO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2
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BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02
Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v. H. bzw. 25 v. H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.
KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AFG §§ 141a, 141b
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BGH, 26.03.2003 - 1 StR 549/02
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.
StGB § 306
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BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 59i Abs. 2 BRAO
BRAO § 59i Abs. 2; BORA § 33 Abs. 2
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BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98
Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.
