Rechtsprechung zu § 43 GmbHG
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BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07
a) Zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280).
b) § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (vgl. Sen. Urt. v. 15. September 2002 - II ZR 107/ 02, ZIP 2002, 2128, 2130; vom 7. April 2003 - II ZR 193/ 02, ZIP 2003, 95 f.).
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BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
a) Ein Gesellschafterbeschluß, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefaßt werden.
b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).
c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.
d) Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.
BGB § 823 (B) BGB; StGB § 266; GmbHG §§ 46 Nr. 8, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2, 3
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BGH, 16.09.2002 - II ZR 107/01
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen. Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/ 98, ZIP 2000, 135).
GmbHG § 43
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BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00
Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
AktG § 93 Abs. 2 Satz 2; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2
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BGH, 31.01.2000 - II ZR 189/99
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlich nicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder zur Insolvenz der GmbH kommt.
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BGH, 07.04.2003 - II ZR 193/02
a) Die von dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
b) Zur Tragweite eines Entlastungs- oder Generalbereinigungsbeschlusses im Hinblick auf ein Aufsichtsversäumnis des Geschäftsführers gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter.
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BGH, 14.09.1998 - II ZR 175/97
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht, wenn zugleich eine (konkurrierende) Haftung aus § 43 GmbHG besteht.
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BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04
a) Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.
b) Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.
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BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98
Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, entsprechend anzuwenden sind.
Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.
TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4
