Rechtsprechung zu § 46 GmbHG
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BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).
b) Formelle Mängel des Gesellschafterbeschlusses, die dessen Anfechtbarkeit begründen, wie z. B. das Fehlen der erforderlichen Mehrheit, können nur mit fristgerechter Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für sie wird auch durch die Erhebung der Ausschließungsklage der GmbH nicht berührt.
c) Das den auszuschließenden Gesellschafter treffende Stimmverbot greift auf die mit ihm in einem Konsortium verbundenen und für seinen Verbleib in der Gesellschaft votierenden Gesellschafter jedenfalls dann nicht über, wenn ihm die Rechtsmacht zur Bestimmung ihres Abstimmungsverhaltens fehlt.
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BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).
b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.
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BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
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BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG §§ 45, 46
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BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).
b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß verbundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Beschlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.
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BGH, 10.12.2007 - II ZR 289/06
Holt der Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht erscheinen lassen.
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BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
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BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98
a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.
b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden.
c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
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BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98
Die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der klagenden GmbH ist, weil er durch einen Gesellschafterbeschluß abberufen worden ist, unterliegt im Gegensatz zur Anfechtungsklage keiner zeitlichen Beschränkung. Die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, der Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung.
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BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Beschluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadensersatz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist.
GenG § 39 Abs. 1
