Rechtsprechung zu § 46 GmbHG
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BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98
Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH
Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlaß" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen iSd § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
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BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98
Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der aktienrechtliche Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).
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BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98
a) Der sog. "Finanzplankredit" ist keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung". Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, richtet sich nach Inhalt und Fortbestand der zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft - sei es auf satzungsrechtlicher Grundlage, sei es in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede - getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen gelten für die Umqualifizierung der Darlehen, die aufgrund einer solchen Vereinbarung gewährt worden sind, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen.
b) Nach Eintritt der Krise hat der Gesellschafter das wie eine Einlageverpflichtung zu behandelnde Versprechen zu erfüllen, ohne sich auf die inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (vgl. §§ 610, 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen zu können. Mit Rücksicht auf die einlageähnlich wirkende Bindung kann der Gesellschafter von der Erfüllung seines Versprechens nur außerhalb der Krise befreit werden, indem die Satzung geändert oder die Nebenabrede einvernehmlich aufgehoben wird.
BGB §§ 607, 610; 775 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32 a und 32 b, 58
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BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98
a) Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen einer Partei dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i. S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
b) Ist der Gesellschafter einer GmbH an einer anderen Gesellschaft mit mehr als 50 % beteiligt, so ist diese für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) grundsätzlich einem Gesellschafter der GmbH gleichzustellen.
GmbHG § 30; InsO §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 145, 240 Satz 2
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BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 71/97 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht eines GmbH-Gesellschafters mit Sperrminorität
Die Sperrminorität eines GmbH-Gesellschafters schließt die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht aus.
