Rechtsprechung zu § 47 GmbHG
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BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/ 4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).
b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß verbundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig, wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Beschlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.
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BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
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BGH, 06.03.2001 - KVR 18/99 - Werra Rundschau
a) Soll die Gesellschaftsbeteiligung eines Presseunternehmens an einem Zeitungsverlag erhöht werden und gewinnt das Beteiligungsunternehmen dadurch in der Gesellschafterversammlung eine Position, die es ihm ermöglicht, den bestehenden Zustand der Gesellschaft festzuschreiben, z. B. die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Ausweitung des Geschäftsfeldes oder sonst eine Umstrukturierung oder Investitionsentscheidungen zu verhindern, kann darin eine rechtlich begründete Verstärkung seiner Einflußmöglichkeiten liegen.
b) Entsprechend kann es zu einer tatsächlichen Verstärkung einer gesellschaftsrechtlich begründeten Stellung führen, wenn ein Ausscheiden dieses Gesellschafters aus dem Unternehmen eine Abfindungsforderung auslösen würde, die eine Auszehrung der Finanzkraft der Gesellschaft zur Folge hätte. Denn dann ist regelmäßig zu erwarten, daß die Mitgesellschafter zur Vermeidung dieser Folgen den Vorstellungen jenes Mitglieds möglichst weitgehend entsprechen werden.
c) Bei Märkten mit hohem Konzentrationsgrad bedarf es nur einer geringen Beeinträchtigung des Restwettbewerbs oder des potentiellen Wettbewerbs, um eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 36 GWB mit der Folge annehmen zu können, daß ein beabsichtigter Zusammenschluß untersagt werden kann.
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BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangegangenen Beratung teilzunehmen. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
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BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98
a) Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen einer Partei dann nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i. S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
b) Ist der Gesellschafter einer GmbH an einer anderen Gesellschaft mit mehr als 50 % beteiligt, so ist diese für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) grundsätzlich einem Gesellschafter der GmbH gleichzustellen.
GmbHG § 30; InsO §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 145, 240 Satz 2
