Rechtsprechung zu § 48 GmbHG
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BGH, 16.01.2006 - II ZR 135/04

Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.

Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des Beschlusses.

GmbHG § 48

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BGH, 20.10.2008 - II ZR 107/07

Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen.

GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB §§ 54, 164; BGB § 174

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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98

Wehrpflichtrecht; Unterhaltssicherungsrecht

Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH; Inhaber eines Gewerbebetriebs; Kosten der Ersatzkraft; Berechnung des Geschäftsergebnisses der GmbH analog § 7 b Abs. 2 USG; Körperschaftssteuerbescheid anstelle des Einkommenssteuerbescheids


1. Inhaber eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 7 b USG ist der Gesellschafter einer GmbH jedenfalls dann, wenn er alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer dieser GmbH ist.

2. Ob die Aufwendungen für eine Ersatzkraft entsprechend § 7 b Abs. 2 USG aus dem Geschäftsergebnis der GmbH gedeckt werden können, ist aufgrund des durchschnittlichen, im Körperschaftssteuerbescheids der GmbH ausgewiesenen Gesamtbetrags der Einkünfte der GmbH bezogen auf die Zeit des Wehrdienstes zu entscheiden.

EStG § 15 Abs. 1; GmbHG §§ 6, 13, 19, 35, 48; HGB § 275 Abs. 2; KStG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 8, 10; USG §§ 7 b, 11, 13, 13 a, 13 b, 13 c

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BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02

Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v. H. bzw. 25 v. H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.

KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AFG §§ 141a, 141b

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BGH, 27.03.2000 - II ZR 109/99

Für die Geltendmachung einer Ausgleichsforderung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 DMBilG oder einer Einlageforderung gemäß § 26 Abs. 3 DMBilG bedarf es (des Nachweises) einer ordnungsgemäß festgestellten DM-Eröffnungsbilanz. Das gilt auch bei Versäumung der Feststellungsfrist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG.

DMBilG §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

a) Ein Gesellschafterbeschluß, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefaßt werden.

b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).

c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.

d) Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.

BGB § 823 (B) BGB; StGB § 266; GmbHG §§ 46 Nr. 8, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2, 3

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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99

Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses?

Die unternehmerische Entscheidung zur Stillegung des Betriebes einer GmbH kann auch dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers sozial rechtfertigen, wenn ihr kein wirksamer Beschluß der Gesellschafter zugrunde liegt (Fortführung von BAG 11. März 1998 - 2 AZR 414/ 97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99).

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BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

Gleichstromsteuerschaltung

Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeugung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung geeinigt.

PatG 1981 § 15

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