Rechtsprechung zu § 5 GmbHG
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BGH, 05.11.2007 - II ZR 268/06
a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen. Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/ 64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.
b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.
c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06 - "Lurgi"
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen. Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/ 05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln. Das gilt auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 94 InsO vorliegen.
c) Ein aktienrechtlicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 62 AktG besteht weder in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG noch im Fall der Unwirksamkeit eines Nachgründungsgeschäfts gemäß § 52 Abs. 1 AktG. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 183 Abs. 2 Satz 3 AktG.
d) Auch im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) können die Gesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres das aufgrund des unwirksamen Austauschgeschäfts Geleistete zurückfordern, sondern nur einen Anspruch auf den nach Saldierung verbleibenden Überschuss geltend machen und müssen daher einen entsprechenden Saldo - unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - darlegen.
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BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05
a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.
b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.
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BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04
Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.
EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG §§ 54, 55
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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/01
1. a) Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein.
b) Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Belehrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu bejahen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu ziehenden Ursachenverläufe ergibt.
2. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.
ZPO §§ 256, 287; BGB §§ 249, 425, 675; BGB a. F. § 222; BRAO a. F. § 51b
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BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 10.04
Wesentliche Verbesserung der Vermögenslage; Ausgleichsverbindlichkeit; D-Mark-Eröffnungsbilanz; Schlussbilanz; Rückgabebilanz; Eigenkapital; Eigenkapitalquote; Mindestkapital; Erlass der Ausgleichsverbindlichkeit; Umwandlung der Ausgleichsverbindlichkeit; Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit; Unternehmensrückgabe.
1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen.
2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen.
3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen.
VermG § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 6 a Abs. 3; DMBilG § 25 URüV §§ 5 und 7
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BGH, 18.04.2005 - II ZR 151/03
a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0, 2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167 - Hilgers).
b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).
c) Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.
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BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/ 02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2
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BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02
a) Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.
b) Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.
GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5
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BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).
b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.
