Rechtsprechung zu § 5 GmbHG
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BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Flugingenieur bzw Flugnavigator bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH der DDR - Versorgungsanspruch- bzw Versorgungsanwartschaft - Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbots
Die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR war nur erfüllt, wenn die qualifizierte Beschäftigung in volkseigenen (Produktions-) Betrieben (der Industrie oder des Bauwesens) oder in ihnen gleichgestellten Betrieben ausgeübt wurde. Die Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH, die in der DDR als GmbH gegründet und betrieben wurde, unterfiel aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht dem Anwendungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems; sie war auch kein versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb.
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BGH, 30.03.2000 - VII ZR 370/98
Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?
ZPO § 50; EGVertrag Art. 43, Art. 48
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BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R
Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger für eine Beitragsforderung haften.
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BGH, 19.04.1999 - II ZR 365/97
a) Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils, der vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird, unterliegt nicht dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG.
b) Verpflichtet sich ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil künftig für einen Treugeber zu halten, bedarf diese Vereinbarung der notariellen Beurkundung (Ergänzung zu BGHZ 35, 272, 277). Ebenso ist die Treuhandabrede beurkundungsbedürftig, die der Gesellschafter nach Gründung, aber vor Eintragung der GmbH hinsichtlich des künftig entstehenden Geschäftsanteils schließt.
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1
