Rechtsprechung zu § 50 GmbHG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
6

BFH, 28.06.2000 - II R 18/98

Gründe: I. Streitig ist, welche Anteile an der Gebrüder A-GmbH (GmbH) der Beigeladenen und sonstigen Beteiligten zu 6, Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht.

Volltext bei lexetius.com

2
von
6

BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

1. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch dann verwirklicht, wenn die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Erwerber übergeht.

2. Letzteres ist im Falle des Verkaufs eines GmbH-Anteils jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils

a) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

b) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie

c) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

3. Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung).

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17

Volltext bei lexetius.com

3
von
6

BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996 X R 25/ 93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

EStG § 15; GmbHG § 47 Abs. 1, 4

Volltext bei lexetius.com

4
von
6

BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

1. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.

2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.

EStG a. F. § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3

Volltext bei lexetius.com

5
von
6

BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02

Die Vergütungsansprüche der beiden Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über Kapitalbeteiligungen von 40 v. H. bzw. 25 v. H. verfügen, können im Gesellschaftskonkurs keine bevorrechtigten Forderungen sein.

KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AFG §§ 141a, 141b

Volltext bei lexetius.com

6
von
6

BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.

BGB § 138 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht