Rechtsprechung zu § 51 GmbHG
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BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01

a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).

b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.

c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.

GmbHG §§ 15 Abs. 5, 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256

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BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99

Zur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die fristlose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll, kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes "Vorstandsangelegenheiten" einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/ 60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sitzung gefaßter Beschluß ist nichtig.

ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4

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BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04

Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

GmbHG § 51 Abs. 1; AktG § 241 Nr. 1

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BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283).

Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.

GmbHG § 55

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BGH, 24.03.2003 - II ZR 4/01

a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.

b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes abzufinden ist.

BGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119

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BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

a) Ein Gesellschafterbeschluß, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefaßt werden.

b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).

c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.

d) Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.

BGB § 823 (B) BGB; StGB § 266; GmbHG §§ 46 Nr. 8, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2, 3

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