Rechtsprechung zu § 51a GmbHG
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BGH, 11.11.2002 - II ZR 125/02

a) Landesverbänden steht gegen den Vorstand ihres Dachverbandes auf dessen Verbandsversammlung ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Dachverbandes zu.

b) Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51 a Abs. 2 GmbHG).

BGB §§ 27 Abs. 3, 666; GmbHG § 51 a Abs. 2

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BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05

1. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.

2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.

3. In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.

ZPO §§ 574, 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b; AktG § 99

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BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrages bestimmt ist, dem gegenüber die gesellschaftsrechtliche Bindung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, weil mit ihr keine Chancen verbunden sind, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen.

b) Anfechtungsgründe gegenüber einem Gesellschafterbeschluß müssen, soll die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht funktionslos werden, innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, eine zeitlich unbegrenzte Einführung solcher Gründe kommt nicht in Betracht (Klarstellung von BGHZ 152, 1, 6).

BGB §§ 138, 737; GmbHG § 34; AktG § 246

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BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

1. § 11 Nr. 14 a AGBG betrifft nicht den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese einen Franchisevertrag abschließt und zugleich als Gesellschafter im eigenen Namen eine Mithaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Franchisevertrag übernimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/ 87, BGHZ 104, 95).

2. § 8 AGBG steht einer nach § 9 Abs. 1 AGBG erfolgenden Transparenzkontrolle einer Hauptleistungsbestimmung nicht entgegen.

3. Zu den Anforderungen an die Transparenz einer Garantie der Gesellschafter einer GmbH für deren Verpflichtungen aus einem Franchisevertrag.

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BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

1. Der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt originär sowohl Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Gewinnanteile und sonstige Bezüge) als auch diejenigen nach § 17 EStG (Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung).

2. Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Auch kurze Haltezeiten können dann die wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten begründen, wenn dem Berechtigten (hier: Unterbeteiligten) der in der Zeit seiner Inhaberschaft erwirtschaftete Erfolg (einschließlich eines Substanzwertzuwachses) gebührt.

AO 1977 § 39; EStG § 17, § 20

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BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

NdsPresseG § 4

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BGH, 29.11.2004 - II ZR 14/03

Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH i. L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft in Anspruch nehmen.

GmbHG § 46 Nr. 8, § 70

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BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

Durch den formularmäßigen Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit wird der Bürge unangemessen benachteiligt, wenn der Ausschluß auch für den Fall gilt, daß die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; gegebenenfalls ist der Ausschluß insgesamt unwirksam, selbst wenn im konkreten Fall die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist.

Hat nur der Gläubiger, nicht aber der - rechtskräftig verurteilte - Hauptschuldner die Aufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der Aufrechenbarkeit zustehen.

Zur Haftung einer Sparkasse wegen einer unzutreffenden Bonitätsauskunft.

BGB §§ 765, 770 Abs. 2; AGBG § 9; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 770 Abs. 2; AGB-Sparkassen Nr. 3 Abs. 1; BGB § 305 a. F., § 311 Abs. 1 i. d. F. vom 1. 1. 2002

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BGH, 21.11.2000 - KVR 16/99 - Minderheitsbeteiligung im Zeitschriftenhandel

a) Der Zusammenschlußtatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB n. F. (§ 23 Abs. 2 Nr. 6 GWB a. F.) erfaßt auch einen Anteilserwerb bei Unternehmen verschiedener Handelsstufen.

b) Im Sinne dieses Zusammenschlußtatbestandes setzt das Merkmal des wettbewerblich erheblichen Einflusses nicht voraus, daß der Erwerber der Minderheitsbeteiligung seine wettbewerblichen Interessen in allen Belangen rechtlich oder tatsächlich durchsetzen kann. Für die Anwendung der Vorschrift genügt, daß nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten ist, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen des Erwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum läßt.

GWB § 23 Abs. 2 Nr. 6 F.: 20. Februar 1990; GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4 F.: 26. August 1998

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BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

1. Die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, ist grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

2. Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/ 94, ZIP 1995, 909, 910).

AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Ce; VerbrKrG § 11 Abs. 1

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