Rechtsprechung zu § 51b GmbHG
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BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05

1. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet.

2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.

3. In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.

ZPO §§ 574, 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b; AktG § 99

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