Rechtsprechung zu § 54 GmbHG
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BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/ 02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 11 Abs. 1, 2
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BGH, 06.11.2000 - II ZR 67/99
a) Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht (§ 539 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: gemäß § 454 Abs. 1 ZPO) getroffen hat, die sich noch in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens hält.
b) Eine Verfügung, die gegen ein Veräußerungsverbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO verstieß, wird bei dessen Aufhebung zumindest von da an wirksam.
c) Zu den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit und die Substantiierung eines Parteivorbringens (hier: zur Darlehensgewährung eines Treuhandgesellschafters an die Gesellschaft) zu stellen sind.
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BFH, 19.01.2000 - IR 24/99
Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 IR 12/ 87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 IR 42/ 96, BFH/ NV 1997, 711).
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2, § 188 Abs. 3 Nr. 3; GmbHG § 55, § 57
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BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97
a) Zur Frage, wann ein prozessual zulässiges pauschaliertes Bestreiten vorliegt.
b) § 56 e Abs. 1 DMBilG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) Die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse im Sinne des § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG ist erst bewirkt, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (§ 56 b Abs. 6 DMBilG).
ZPO § 138 Abs. 3; DMBilG §§ 56 e Abs. 1, 56 b Abs. 6
