Rechtsprechung zu § 55 GmbHG
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BGH, 11.01.1999 - II ZR 170/98

a) Aus dem mit einer GmbH geschlossenen Vertrag zur Übernahme einer Stammeinlage auf erhöhtes Kapital besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers auf Verschaffung der Mitgliedschaft.

b) Das Verstreichen eines in der Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) bestimmten Termins für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister führt entspr. § 158 Abs. 2 BGB zur Beendigung auch des Übernahmevertrages.

c) Hat die GmbH das Scheitern einer Kapitalerhöhung zu vertreten, steht dem Übernehmer kein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Übernahmevertrages zu.

BGB § 158; GmbHG § 55

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BGH, 05.11.2007 - II ZR 268/06

a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen. Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/ 64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.

b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.

c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).

GmbHG §§ 54, 55, 56

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BGH, 15.10.2007 - II ZR 216/06

a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.

b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleistungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister verbindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Beschlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leistenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-) Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.

GmbHG §§ 3 Abs. 2, 46 Nr. 2, 55; BGB §§ 119, 123

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BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283).

Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.

GmbHG § 55

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BFH, 19.01.2000 - IR 24/99

Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 IR 12/ 87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 IR 42/ 96, BFH/ NV 1997, 711).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2, § 188 Abs. 3 Nr. 3; GmbHG § 55, § 57

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BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/ 95 - NJW 1996, 524).

BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55

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BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.

b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.

GmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55

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BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i. S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.

b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam.

c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Inferent die offene Einlageverbindlichkeit.

GmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362

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BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG §§ 54, 55

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BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.

b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.

ZPO § 325; GmbHG §§ 21 ff., §§ 55 ff.

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