Rechtsprechung zu § 60 GmbHG
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BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

a) Eine vermögenslose GmbH, die durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar frei wird, hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, den Anspruch mit Ermächtigung des neuen Gläubigers einzuklagen, wenn sie schon bei Begründung des Anspruchs vermögenslos war und es zweifelhaft ist, ob ein Rechtsübergang auf den neuen Gläubiger stattgefunden hat.

b) Auch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart werden; dessen Berechtigung muß sich jedoch aus der Bürgschaftsurkunde selbst in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen ergeben.

c) Der Grundsatz, daß der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft ein und dieselbe Person sein muß, gilt auch bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern.

BGB §§ 765, 401, 328, 157 F; ZPO § 51 Abs. 1

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BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten - erteilte Einzugsermächtigung - Rechtsschutzbedürfnis zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs

1. Zu den erstattungspflichtigen Empfängern einer nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht noch auf sein Konto bei einem Geldinstitut überwiesenen Rente gehört auch, wem ein Betrag im Lastschriftverfahren zugeflossen ist, wenn dadurch das Guthaben auf dem Konto unter den für die Rücküberweisung der Rente erforderlichen Betrag gesenkt wurde (Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, 10).

2. Für die zulässig erhobene Leistungsklage des Versicherungsträgers zur Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs gegen den Empfänger einer zu Unrecht gezahlten Leistung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Anspruch aufgrund einer späteren Rechtsänderung mit Verwaltungsakt geltend zu machen ist.

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BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 341/01

Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen - Zurückweisung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde

§ 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.

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BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00

Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen

1. Die Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Verschulden gegen sich selbst).

2. Einen solchen gröblichen Verstoß stellt es nicht dar, wenn die Schwangere die Bescheinigung über die Schwangerschaft mit normaler Post an den Arbeitgeber versendet und der Brief dann aus ungeklärter Ursache verloren geht. Mit einem Verlust des Briefes auf dem Beförderungswege muß die Schwangere nicht von vornherein rechnen.

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BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 752/00

Nachtragsliquidation GmbH, Prozeßführungsbefugnis

Eine von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH (§ 141a Abs. 1 Satz 2 FGG = § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG) ist in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellen.

Eine von der GmbH an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft.

Eine gelöschte GmbH hat in aller Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige Forderung im Wege der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft zu verfolgen.

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BGH, 10.07.2001 - VI ZR 160/00

Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht.

BGB § 826 A, GF

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BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

a) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH veranlaßten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft (Fortführung von BGHZ 143, 184).

b) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich.

GmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 851

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BFH, 28.06.2000 - II R 18/98

Gründe: I. Streitig ist, welche Anteile an der Gebrüder A-GmbH (GmbH) der Beigeladenen und sonstigen Beteiligten zu 6, Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht.

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BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 52/98 R

Teilurteil - Prozeßstoff - Teilbarkeit - Zurückverweisung - Normenkontrolle - untergesetzliche Norm

Tatbestand: Die Klägerin zu 2) ist eine 1992 gegründete und im Juli 1997 infolge rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse aufgelöste GmbH; der im Revisionsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 1), ein Zahnarzt, ist der frühere ...

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BGH, 23.11.1998 - II ZR 70/97

a) Eine Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus § 9 GmbHG oder auf der Grundlage der allgemeinen Differenzhaftung wird durch die spezielleren Regelungen der §§ 24, 26 DMBilG auch dann verdrängt, wenn ein gemäß § 11 TreuhG in eine GmbH im Aufbau umgewandelter VEB ohne gesetzliche Grundlage in mehrere GmbH i. A. aufgespalten worden ist.

b) In dem Beschluß der Treuhandanstalt, eine in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH i. A. "sofort still zu liquidieren", ist ein Auflösungsbeschluß im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 4 DMBilG zu sehen.

GmbHG § 9; DMBilG §§ 24, 26; SpTrUG § 12 Abs. 1; TreuhG §§ 11, 19

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