Rechtsprechung zu § 65 GmbHG
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BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05
Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34 a; GmbHG § 71; KStG § 7 Abs. 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 14 Satz 1
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BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03
1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).
2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.
3. Gehört eine 100 %-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i. S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
HGB §§ 243, 252 Abs. 1 Nr. 4; GmbHG § 73; AO 1977 § 42; FGO §§ 48, 60, 68; EStG §§ 16, 17
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BGH, 23.11.1998 - II ZR 70/97
a) Eine Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus § 9 GmbHG oder auf der Grundlage der allgemeinen Differenzhaftung wird durch die spezielleren Regelungen der §§ 24, 26 DMBilG auch dann verdrängt, wenn ein gemäß § 11 TreuhG in eine GmbH im Aufbau umgewandelter VEB ohne gesetzliche Grundlage in mehrere GmbH i. A. aufgespalten worden ist.
b) In dem Beschluß der Treuhandanstalt, eine in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehende GmbH i. A. "sofort still zu liquidieren", ist ein Auflösungsbeschluß im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 4 DMBilG zu sehen.
GmbHG § 9; DMBilG §§ 24, 26; SpTrUG § 12 Abs. 1; TreuhG §§ 11, 19
