Rechtsprechung zu § 66 GmbHG
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BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05
Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender, Gewerbeuntersagung, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Sprungrevision, Zustimmung.
Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen.
Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine anwaltlich beglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung vorlegt (wie Beschluss vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20. 04 - NJW 2005, 3367).
GewO §§ 12, 35; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1; InsO §§ 1, 21, 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 157 Satz 1, § 259 Abs. 1, § 260; VwGO § 134 Abs. 1
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BFH, 12.07.2001 - VII R 19, 20/00
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.
2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.
3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.
4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.
AO 1977 §§ 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB §§ 181, 389, 398; GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 60, 66, 70; LöschG § 1; ZPO § 829
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BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06
a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
GmbHG §§ 11, 60, 66; ZPO §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 139 Abs. 3, 241 Abs. 1, 246 Abs. 1; BGB §§ 709 Abs. 1, 714
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BGH, 06.05.2004 - III ZR 297/03
Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Partei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis (hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelassenen Frist in das Verfahren eingeführt hat.
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BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 752/00
Nachtragsliquidation GmbH, Prozeßführungsbefugnis
Eine von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH (§ 141a Abs. 1 Satz 2 FGG = § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG) ist in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellen.
Eine von der GmbH an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft.
Eine gelöschte GmbH hat in aller Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige Forderung im Wege der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft zu verfolgen.
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BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.
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BFH, 28.06.2000 - II R 18/98
Gründe: I. Streitig ist, welche Anteile an der Gebrüder A-GmbH (GmbH) der Beigeladenen und sonstigen Beteiligten zu 6, Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht.
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BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 11/07
Vermögenslose GmbH - Abwickler - Prozesspfleger
Gründe: I. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht die Behandlung des Verfahrens als unterbrochen durch das Arbeitsgericht gebilligt hat.
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BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.
b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.
c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/ 96, ZIP 1998, 109).
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BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03
1. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4. März 1999 vorgenommen worden ist.
2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 sind als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1. Januar 1999 anzusetzen.
EStG a. F. § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
