Rechtsprechung zu § 66 GmbHG
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BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 446/02
Feststellungsinteresse - Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit einer gelöschten GmbH - Zuordnung zu einem Betriebsteil
Tatbestand: Die Parteien streiten um den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte sowie die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000 in unstreitiger Höhe.
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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 449/02
Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden: ZVK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ...
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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02
Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH
1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.
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BFH, 30.04.2003 - II R 79/00
1. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v. H. der Anteile betroffen haben, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung.
2. Bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschafterin der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen.
GrEStG (i. d. F. bis 31. Dezember 1999) § 1 Abs. 2a
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BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 341/01
Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen - Zurückweisung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde
§ 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.
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BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
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EuGH, 11.10.2001 - C-77/99
Schiedsklausel - Finanzielle Unterstützung im Energiesektor - Thermie-Programm - Nichterfüllung eines Vertrages - Kündigung - Anspruch auf Erstattung eines Vorschusses
1. Die Oder-Plan Architektur GmbH wird im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit der NCC Deutsche Bau GmbH und der Esbensen Consulting Engineers verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
2. Die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Oder-Plan Architektur GmbH an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
