Rechtsprechung zu § 69 GmbHG
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BGH, 07.05.2007 - II ZB 21/06
Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d. h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist.
GmbHG § 67 Abs. 1
