Rechtsprechung zu § 9a GmbHG
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BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 14/ 95 - NJW 1996, 524).

BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55

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BFH, 19.01.2000 - IR 24/99

Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 IR 12/ 87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 IR 42/ 96, BFH/ NV 1997, 711).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2, § 188 Abs. 3 Nr. 3; GmbHG § 55, § 57

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BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.

b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. Sen. Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/ 04, z. V. b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203).

c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).

GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667

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