Rechtsprechung zu § 108 HGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
4
BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04

a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund widerrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesellschaft auszutragen ist.

c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesellschaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO.

HGB §§ 108, 161; ZPO § 256 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
4
BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00

Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.

HGB §§ 138, 142 a. F.; BGB § 738

Volltext bei lexetius.com

3
von
4
BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03

a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte 100 %-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditisten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Umwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar.

b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze entstehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i. S. von §§ 53 a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheitsgesellschaftern hinzunehmen.

c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.

AktG §§ 53 a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, 234

Volltext bei lexetius.com

4
von
4
BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber der beklagten GmbH Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres früheren Geschäftsführers Dr. W. G. (künftig: Zedent) geltend. Die Beklagte ist seit 1988 Komplementärin einer KG, die seither das von der Beklagten gegründete Druckereiunternehmen ...

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht