Rechtsprechung zu § 110 HGB
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BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99
a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesellschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.
b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen. Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/ 78, NJW 1980, 339).
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BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.
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BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen. Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/ 03, ZIP 2006, 82).
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BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-) GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).
b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen. Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/ 99, ZIP 2001, 1997 f.).
GmbH § 19; HGB § 161
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06
a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i. S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.
b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.
c) Eine Schikane i. S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242
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BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02
1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/ € festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.
2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft - beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen - beendet wird.
AO 1977 §§ 162, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2
